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Hugh Foreman
Hugh Foreman

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Was passiert, wenn das beA ausfällt? BGH klärt Pflichten von Anwälten und Regeln für Ersatzeinreichungen

Was müssen Anwälte tun, wenn das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kurz vor Ablauf einer Frist ausfällt? Müssen Kanzleien in einer solchen Situation auf technische Verfahren zurückgreifen, die sie seit Jahren nicht mehr nutzen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit Beschluss vom 30. Juli 2026 (Az. I ZB 85/25) wichtige Leitlinien für die moderne anwaltliche Praxis aufgestellt.

Die Entscheidung betrifft einen klassischen Wiedereinsetzungsfall, wirft aber eine grundsätzliche Frage auf: Welche technischen Fähigkeiten und Ersatzsysteme müssen Rechtsanwälte im digitalen Berufsalltag tatsächlich vorhalten?

Der BGH zieht dabei eine wichtige Grenze. Eine Kanzlei, die ihre Arbeitsabläufe vollständig auf den elektronischen Rechtsverkehr und das beA umgestellt hat, muss bei einer kurzfristigen technischen Störung nicht automatisch innerhalb weniger Minuten auf längst nicht mehr genutzte technische Verfahren umsteigen.


beA-Ausfall am letzten Tag der Frist

Im zugrunde liegenden Fall lief die Frist zur Begründung einer Berufung am 14. Mai 2025 ab.

Am Abend versuchten der Prozessbevollmächtigte und zwei Kollegen mehrfach, die Berufungsbegründung über das beA an das Oberlandesgericht München zu übermitteln. Nach ihrer Darstellung scheiterten die Übermittlungsversuche aufgrund technischer Probleme.

Gegen 23 Uhr suchte der Anwalt nach einer Alternative. Da er von zu Hause arbeitete und kein klassisches Faxgerät zur Verfügung hatte, versuchte er, die Berufungsbegründung über verschiedene Internet-Faxdienste zu versenden. Mit diesen Diensten hatte er zuvor keine Erfahrung.

Die Berufungsbegründung erreichte das Gericht noch vor Mitternacht per Fax. Am nächsten Vormittag wurde sie zusätzlich über das wieder funktionierende beA eingereicht.

Damit war die Angelegenheit jedoch noch nicht erledigt.


Das Computerfax war nicht formwirksam

Der erste wichtige Punkt der BGH-Entscheidung: Das Computerfax wahrt die Frist nicht automatisch.

Nach § 130d Satz 1 ZPO müssen Rechtsanwälte Schriftsätze und bestimmte Erklärungen grundsätzlich elektronisch übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, erlaubt § 130d Satz 2 ZPO eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften.

Dazu kann grundsätzlich auch eine Übermittlung per Telefax gehören. Allerdings muss auch der gewählte Ersatzweg die für ihn geltenden Formvorschriften erfüllen.

Beim Computerfax ist insbesondere die Frage der Unterschrift relevant. Anders als beim klassischen Fax liegt beim Absender regelmäßig kein körperliches Original mit eigenhändiger Unterschrift vor. Je nach Übermittlungsform kann die Schriftform deshalb beispielsweise durch eine eingescannte Unterschrift oder einen entsprechenden Hinweis gewahrt werden.

Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall.

Unter dem Schriftsatz standen lediglich Angaben wie „Per ERV“ und „elektronisch signiert“. Diese Formulierungen passten zur vorgesehenen elektronischen Übermittlung über das beA, erfüllten aber nicht ohne Weiteres die Anforderungen an ein Computerfax.

Der BGH stellte daher klar: Das Fax selbst war nicht wirksam.


Eine beA-Störung muss konkret nachgewiesen werden

Auch die Dokumentation der technischen Störung spielte eine zentrale Rolle.

Wer sich auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit nach § 130d ZPO beruft, muss diese bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft machen.

Eine allgemeine Meldung über technische Einschränkungen reicht dafür nicht unbedingt aus.

Im entschiedenen Fall wurde am Folgetag lediglich auf eine „beA-Störung in Bayern“ verwiesen und ein Screenshot einer Störungsmeldung vorgelegt. Nach Auffassung des BGH war das nicht ausreichend.

Erforderlich ist vielmehr eine nachvollziehbare und in sich geschlossene Darstellung des tatsächlichen Ablaufs. Es muss erkennbar sein, dass die technische Störung tatsächlich die konkrete Übermittlung verhindert hat und nicht beispielsweise ein Bedienungsfehler oder ein Problem auf Seiten des Absenders vorlag.

Was Kanzleien daraus lernen sollten

Technische Störungen müssen unmittelbar dokumentiert werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • Zeitpunkt und Anzahl der Übermittlungsversuche
  • Fehlermeldungen und Screenshots
  • offizielle Störungsmeldungen der BRAK oder der Justiz
  • beteiligte Mitarbeiter und konkrete Abläufe

Der BGH betont zudem, dass „unverzüglich“ im Sinne des § 130d Satz 3 ZPO eng auszulegen ist. Eine längere zusätzliche Prüf- oder Überlegungsfrist besteht grundsätzlich nicht.


Die entscheidende Frage: Muss ein Anwalt noch faxen können?

Trotz dieser strengen Anforderungen hob der BGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und verwies die Sache zurück.

Der entscheidende Punkt betrifft die Zumutbarkeit.

Für eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO ist maßgeblich, ob die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Nach § 85 Abs. 2 ZPO wird das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zugerechnet.

Allerdings dürfen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden. Sie müssen im konkreten Fall auch zumutbar sein.

Genau hier berücksichtigt der BGH die veränderte technische Realität moderner Kanzleien.

Früher war das Fax ein etablierter Bestandteil des anwaltlichen Alltags. Scheiterte dieser Übermittlungsweg, konnte von einem Anwalt nicht ohne Weiteres erwartet werden, kurzfristig ein völlig neues elektronisches System einzurichten.

Heute ist die Situation teilweise umgekehrt.

Eine Kanzlei, die vollständig auf das beA umgestellt hat, kein einsatzbereites Faxgerät mehr besitzt und deren Anwalt keine Erfahrung mit Computerfaxen hat, muss möglicherweise nicht innerhalb weniger Minuten auf eine solche Technik wechseln.

Der BGH erkennt damit an, dass ältere technische Arbeitsweisen durch moderne elektronische Verfahren tatsächlich ersetzt werden können.


Ein freiwilliger Rettungsversuch darf nicht automatisch schaden

Besonders wichtig ist die Unterscheidung des BGH zwischen einer bestehenden Pflicht und einem freiwilligen Rettungsversuch.

War ein Anwalt unter den konkreten Umständen überhaupt nicht verpflichtet, ein Fax zu verwenden, weil dieser Weg für ihn unzumutbar war, darf ihm der zusätzliche Versuch nicht automatisch zum Nachteil gereichen.

Mit anderen Worten: Ein Anwalt, der in einer Notsituation mehr versucht, als rechtlich erforderlich ist, soll dadurch nicht allein wegen eines Fehlers in diesem freiwilligen Rettungsversuch seine Möglichkeit auf Wiedereinsetzung verlieren.

Der BGH „heilt“ damit allerdings nicht das fehlerhafte Fax. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob der Anwalt überhaupt verpflichtet war, diesen Ersatzweg zu nutzen.


Kein Freibrief für Kanzleien

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass bei einem beA-Ausfall künftig nichts unternommen werden muss.

Der BGH stellt insbesondere keine allgemeine Regel auf, wonach Faxversand bei einer beA-Störung immer unzumutbar wäre.

Maßgeblich bleiben die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Kanzlei.

Steht beispielsweise weiterhin ein funktionsfähiges Faxgerät zur Verfügung und ist der Anwalt mit dessen Bedienung vertraut, kann eine Ersatzeinreichung per Fax durchaus zumutbar sein. Dasselbe kann für andere tatsächlich verfügbare und bekannte Übermittlungswege gelten.

Das Oberlandesgericht München muss deshalb nun prüfen, ob die Nutzung des Faxes in diesem konkreten Fall tatsächlich unzumutbar war. Der BGH hat die Wiedereinsetzung noch nicht endgültig gewährt.


Fazit: Digitalisierung setzt Grenzen für die technische Sorgfaltspflicht

Die Entscheidung des BGH vom 30. Juli 2026 ist für die anwaltliche Praxis von erheblicher Bedeutung.

Einerseits hält der Bundesgerichtshof an strengen Anforderungen fest: Eine Ersatzeinreichung muss formwirksam sein und eine technische Störung muss konkret und unverzüglich glaubhaft gemacht werden.

Andererseits erkennt das Gericht an, dass sich die technische Arbeitswelt der Anwaltschaft verändert hat.

Von einer vollständig digitalisierten Kanzlei kann nicht selbstverständlich verlangt werden, bei einem nächtlichen beA-Ausfall innerhalb weniger Minuten veraltete technische Verfahren wieder zu beherrschen oder erstmals einen unbekannten Online-Faxdienst einzurichten.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht:

Welche technischen Möglichkeiten existieren theoretisch?

Sondern:

Welcher Ersatzweg war unter den konkreten Umständen tatsächlich möglich und zumutbar?

Für Kanzleien bedeutet das vor allem: Eine gute Notfallorganisation bleibt unverzichtbar. Zuständigkeiten, alternative Übermittlungswege und die Dokumentation technischer Störungen sollten klar geregelt sein.

Denn der beste Wiedereinsetzungsantrag ist weiterhin derjenige, den eine funktionierende Kanzleiorganisation gar nicht erst notwendig macht.

Autor: Oliver Otto, Genese.de

Mehr Informationen: Timespin.net · Genese.de

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