BFSG ab Juni 2025: Was Website-Betreiber jetzt konkret tun müssen
Meta: BFSG-Pflichten für Websites ab Juni 2025: Wer betroffen ist, welche Standards gelten und wie Sie Ihr Unternehmen jetzt schützen.
Keyword: BFSG Website Pflichten 2025
Es ist Juni 2025, und mein Telefon klingelt öfter als sonst. Die Anrufer sind ähnlich: Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen, leichte Panik in der Stimme, eine Frage: „Lena, ist unser Online-Shop von diesem neuen Barrierefreiheitsgesetz betroffen?"
Meine ehrliche Antwort meistens: Ja, wahrscheinlich. Und nein, die Frist ist nicht ganz vorbei – aber Sie sollten anfangen, sich damit zu befassen. Jetzt.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Klingt abstrakt? Ist es nicht. Es betrifft Ihre Website, möglicherweise Ihre App, und ja, auch E-Commerce-Plattformen. Und die Konsequenzen bei Nicht-Umsetzung können teuer werden.
Ich schreibe diesen Artikel aus der Praxis heraus, weil ich täglich mit Unternehmern spreche, die von dieser Anforderung überrascht wurden – obwohl die Fristen seit Jahren bekannt waren. Mein Ziel: Sie sollen wissen, was Sie konkret tun müssen, und Sie können morgen anfangen.
Was ist das BFSG eigentlich?
Das BFSG ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act). Im Kern geht es um eines: Digitale Produkte und Services sollen für Menschen mit Behinderungen genauso nutzbar sein wie für alle anderen.
Das klingt zunächst nach einer sozialen Initiative – und das ist es auch. Aber rechtlich ist es deutlich konkreter. Das BFSG legt fest, welche Standards Ihre Website und Ihre Online-Services erfüllen müssen. Es ist nicht optional. Es ist Pflicht.
Wer es auslöst? Die EU mit ihrer Richtlinie. Wer es umsetzt? Die Bundesrepublik via BFSG. Wer es kontrolliert? Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Wer es bezahlen muss, wenn es schiefgeht? Sie.
Wen betrifft es wirklich?
Hier muss ich ehrlich sein: Wahrscheinlich Ihren Betrieb.
Das BFSG wendet sich auf private Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern ODER einem Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen Euro. Es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen (weniger als 10 MA, Umsatz unter 2 Mio. €), aber selbst da: Wenn Sie online unterwegs sind, sollten Sie sich damit befassen.
Was fällt darunter? Im Wesentlichen alles, womit Menschen mit Ihrem Unternehmen online interagieren:
- Websites – die offensichtliche: Ihre Corporate Site, Ihre Landing Page
- E-Commerce-Plattformen – Ihr Online-Shop
- Online-Banking und Zahlungsservices – wenn Sie Kunden Zahlungen ermöglichen
- Apps – Mobile-Apps zur Buchung, zum Abrufen von Diensten, zum Einkauf
- Online-Services allgemein – Ticketing-Systeme, Kundenportale, Terminkalender
Wenn Ihre Kundschaft (oder potenzielle Kundschaft) damit online mit Ihnen interagiert: Es muss barrierefrei sein.
Was wird konkret verlangt?
Das BFSG orientiert sich an einem technischen Standard: WCAG 2.1 AA. Für Deutschland konkretisiert sich das über die BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung).
Was heißt das in der Praxis?
1. Technische Barrierefreiheit
Ihre Website muss so gestaltet sein, dass Menschen mit verschiedenen Einschränkungen sie nutzen können:
- Menschen, die blind sind oder sehbehindert, nutzen Screenreader (Vorleseprogramme). Ihre Website muss für Screenreader interpretierbar sein.
- Menschen mit motorischen Einschränkungen navigieren oft nur mit der Tastatur. Alles, was mit der Maus geht, muss auch mit der Tastatur funktionieren.
- Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder Legasthenie brauchen klare Struktur, einfache Sprache, gute Kontraste.
- Menschen, die hörbehindert sind, brauchen Untertitel in Videos und Alternativtexte für Audio-Inhalte.
Das klingt aufwendig? Es ist es. Aber es ist machbar.
2. Barrierefreiheitserklärung
Sie müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf Ihrer Website veröffentlichen. Darin dokumentieren Sie:
- Welche Standards Sie einhalten
- Welche Funktionen/Seiten möglicherweise nicht barrierefrei sind (Realitätscheck)
- Wo Benutzer Feedback geben können, wenn etwas nicht funktioniert
Das ist nicht Kosmetik. Es ist eine rechtliche Verpflichtung und auch eine Aussage: „Wir nehmen das ernst."
3. Feedback-Mechanismus
Menschen müssen Ihnen konkret mitteilen können, wenn etwas nicht funktioniert. Ein Feedback-Formulär, eine E-Mail-Adresse – konkrete Kontaktmöglichkeit. Und Sie müssen darauf reagieren (idealerweise innerhalb von 2 Wochen).
Das ist eigentlich praktisch für Sie. Sie erfahren direkt, wo Probleme sind.
Was droht, wenn ich es nicht mache?
Gute Frage, und die Antwort ist ernst.
Marktüberwachung
Die Bundesländer haben Marktüberwachungsbehörden etabliert, die nach Verstößen suchen. Das klingt nach Theorie – ist es aber nicht. In anderen EU-Ländern (z.B. Spanien, Österreich) gibt es bereits aktive Kontrollen.
Bußgelder
Das BFSG sieht Verwarnungsgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Das ist nicht klein. Und ja, für kleinere Unternehmen ist das existenzbedrohend.
Verbände und Abmahnungen
Es gibt spezialisierte Verbände (z.B. DBSV – Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband), die Rechtsverstöße verfolgen. Sie können Sie abmahnen. Das führt zu Rechtsanwaltskosten, noch bevor ein Bußgeld kommt.
Reputationsschaden
Ehrlich? Manchmal schlimmer als das Bußgeld. Wenn es bekannt wird, dass Ihr Unternehmen Menschen mit Behinderungen von seinen Online-Services aussperrt, ist das schlecht für Ihre Marke.
Ich rede nicht, um Angst zu machen. Ich rede, weil die Konsequenzen real sind.
Erste Schritte: Was Sie jetzt tun können
Okay, genug warnen. Hier ist, was Sie konkret machen:
Schritt 1: Prüfen Sie, ob Sie betroffen sind
- Mehr als 10 Mitarbeiter oder über 2 Mio. Euro Umsatz? Ja.
- Haben Sie eine Website, einen Online-Shop oder eine App? Ja.
- Dann: Sie sind betroffen.
Schritt 2: Machen Sie einen ersten Selbst-Check
Nutzen Sie kostenlose Online-Tools, um einen groben Überblick zu bekommen. Suchen Sie nach „WAVE" oder „axe DevTools" – beide analysieren Ihre Website auf grundsätzliche Barrierefreiheitsprobleme. Das gibt Ihnen einen ersten Eindruck, wie viel Arbeit vor Ihnen liegt.
Spoiler: Es wird wahrscheinlich mehr, als Sie hoffen.
Schritt 3: Erstellen Sie eine Barrierefreiheitserklärung
Das ist rechtlich Pflicht. Hier dokumentieren Sie:
- Welche WCAG/BITV-Standards Sie erfüllen
- Welche Inhalte eventuell noch nicht konform sind
- Wo Nutzer Feedback geben können
Diese Erklärung gehört ins Impressum oder in eine dedizierte Seite (z.B. /barrierefreiheit).
Schritt 4: Richten Sie einen Feedback-Kanal ein
Eine E-Mail-Adresse, ein Kontaktformular – Nutzer müssen Ihnen konkret sagen können, wenn etwas nicht funktioniert. Und Sie müssen antworten.
Schritt 5: Briefen Sie Ihr Team oder Ihre Agentur
Wenn Sie Entwickler haben oder mit einer Agentur arbeiten: Das Gespräch führen. WCAG 2.1 AA ist der Standard. Manche Agenturen kennen das aus anderen Projekten, manche nicht. Klären Sie die Erwartungen, bevor Sie beauftragen.
Was kostet das?
Die unbequeme Wahrheit: Das ist nicht gratis.
Wenn Ihre Website aktuell überhaupt nicht barrierefrei ist, kostet eine vollständige Umgestaltung typischerweise zwischen 5.000 und 30.000 Euro (je nach Größe und Komplexität). Eine spezialisierte Agentur kostet mehr, ist aber oft die bessere Investition.
Die Alternative: Später ein Bußgeld zahlen und dann eh umstellen. Das ist teurer.
Ich empfehle einen pragmatischen Weg: Lassen Sie Ihre Website von Spezialisten auditieren (kostet 500–2000 Euro). Dann priorisieren Sie. Nicht alles muss am gleichen Tag perfekt sein – aber es muss klar sein, wie und wann es gelöst wird.
Lenas direktes Schlusswort
Ich mag keine Überraschungen im Unternehmertum. Und ich mag keine Gesetze, die jahrelang bekannt sind und dann trotzdem alle überraschen. Aber hier sind wir jetzt.
Das BFSG ist seit Juni 2025 in Kraft. Wenn Sie die Frist verpasst haben – keine Sorge, es ist nicht vorbei. Aber je länger Sie warten, desto teurer wird es. Ein Audit jetzt kostet ein paar Tausend Euro. Ein Bußgeld später kostet zehnmal mehr.
Machen Sie einen Anfang. Morgen. Nicht nächste Woche, nicht nächsten Monat. Morgen.
Und wenn Sie unsicher sind, ob das Sie betrifft: Es betrifft Sie wahrscheinlich. Fragen Sie Ihren Anwalt oder einen Spezialisten – nicht mich, ich bin Beraterin, nicht Anwältin. Aber nehmen Sie das ernst.
Ihre Kunden (alle Ihre Kunden) werden es Ihnen danken.
Über die Autorin
Lena Hartmann berät mittelständische Unternehmen in der DACH-Region zu digitaler Compliance, Barrierefreiheit und Datenschutz. Mit acht Jahren Erfahrung und klarem Blick für praktische Lösungen hilft sie Geschäftsführern, rechtliche Anforderungen nicht als Bürde, sondern als Chance zu sehen.
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